OLG Köln - Beschluß vom 21.05.1991
Ss 194/91
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 397

OLG Köln - Beschluß vom 21.05.1991 (Ss 194/91) - DRsp Nr. 1997/1210

OLG Köln, Beschluß vom 21.05.1991 - Aktenzeichen Ss 194/91

DRsp Nr. 1997/1210

1. Ein Antrag, ein Gutachten auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der Blutentnahmen einzuholen (Identitätsgutachten), ist in aller Regel ein Beweisantrag. 2. Die Umdeutung in einen Beweisermittlungsantrag mit der Begründung, es handele sich um einen haltlos, aus der Luft gegriffene Behauptung, Behauptung, kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antragsteller die Beweistatsache als unrichtig erkannt und die sichere Erwartung habe, daß die Beweiserhebung nichts erbringen werde.

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZV 1991, 397