OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1998
Ss 378/98 (B)
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; OWiG §§ 33, 66 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 472
VRS 95, 424

OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1998 (Ss 378/98 (B)) - DRsp Nr. 1999/2654

OLG Köln, Beschluß vom 21.08.1998 - Aktenzeichen Ss 378/98 (B)

DRsp Nr. 1999/2654

»1. Wenn die Aufhebung des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides dergestalt miteinander verbunden sind, daß der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides nur wirksam werden kann, sofern auch die Aufhebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wird, liegt ein zur Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem nicht vor. 2. Wird die Rotlichtdauer durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der Haltlinie liegt, ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch die Zeitspanne abzuziehen, die der Betroffene für die Strecke zwischen Haltlinie und Kontaktschleife benötigt hat.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; OWiG §§ 33, 66 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Eschweiler hat durch Urteil vom 2. März 1998 gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts nach §§ 37, 49 StVO, § 24 StVG, Nr.34.2 BKatV eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ihr für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Es hat zum Tatgeschehen folgendes festgestellt: