OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2005
19 U 96/05
Fundstellen:
VersR 2006, 416
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 52/05

OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2005 (19 U 96/05) - DRsp Nr. 2011/8082

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 19 U 96/05

DRsp Nr. 2011/8082

I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 3.5.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 52/05 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.

Das Urteil des Landgerichts, auf das der Senat Bezug nimmt, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) an dem Unfallgeschehen kein Mitverschulden trifft. Sie hat insbesondere nicht gegen die Bestimmung des § 25 III StVO verstoßen.