OLG Köln - Urteil vom 01.08.1991 (7 U 97/91) - DRsp Nr. 1994/12256
OLG Köln, Urteil vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 7 U 97/91
DRsp Nr. 1994/12256
Die Regelung des § 16StVO über die Abgabe von Warnzeichen gilt auch für Straßenbahnen. Die Pflicht zur Abgabe von Warnzeichen regelt § 1 Abs. 2StVO Sie ist gegeben, wenn einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch andere zumutbare Mittel nicht wirksam begegnet werden kann.