OLG Köln - Urteil vom 15.11.1989 (2 U 65/89) - DRsp Nr. 1994/12318
OLG Köln, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 2 U 65/89
DRsp Nr. 1994/12318
Waschbürstenspuren nach dem Durchfahren einer Autowaschstraße begründen keine Schadensersatzansprüche, wenn sie sich mit handelsüblichen Lackpoliturmittel beseitigen lassen. Es bedarf auch keines Warnhinweises, daß solche Spuren (insbesondere bei dunkler Lackierung) auftreten können.