OLG Köln - Urteil vom 30.01.1968
Ss 654/67
Normen:
StVO (a.F.) § 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 35, 181
VerkMitt 1968, 44

OLG Köln - Urteil vom 30.01.1968 (Ss 654/67) - DRsp Nr. 1994/12658

OLG Köln, Urteil vom 30.01.1968 - Aktenzeichen Ss 654/67

DRsp Nr. 1994/12658

1. Eine Einbahnstraße bewußt in verkehrter Richtung zu befahren, bedeutet an sich schon grobes Verkehrsverschulden. 2. Das gilt erst recht, wenn auf ihr in verbotener Richtung rückwärts gefahren wird, ohne daß die Gewahr besteht, das Geschehen auf der Fahrbahn und an den Fahrbahnrändern allseitig übersehen zu können. 3. Ein Kraftfahrer, der in dieser Weise gegen die Verkehrsbestimmungen verstößt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, daß nicht unverhofft ein Fußgänger auf seine Fahrbahn treten werde. 4. Der Kraftfahrer muß vielmehr damit rechnen, daß Fußgänger im Vertrauen auf den Einbahnverkehr die Fahrbahn mit Blickwendung nur in Richtung des erlaubten Straßenverkehrs überqueren und dabei sein verbotswidrig ans der anderen Richtung kommendes Fahrzeug übersehen können.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 ;

Hinweise: