OLG München - Urteil vom 09.08.2001
19 U 2623/01
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 14526/00

OLG München - Urteil vom 09.08.2001 (19 U 2623/01) - DRsp Nr. 2011/8051

OLG München, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 19 U 2623/01

DRsp Nr. 2011/8051

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.2.2001 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 5.810,19 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.9.2000 zu bezahlen und auch hinsichtlich des darüber hinausgehenden in erster Instanz anerkannten Zahlungsanspruchs die Klage abgewiesen wird.

Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten und des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 20.848 DM. Die Beschwer des Beklagten beträgt 10.000 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet.

Der Kläger hat zwar gegen den Beklagten wegen "der erlittenen Körperverletzung Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB und Schmerzensgeldansprüche aus § 847 Abs. 1 BGB, jedoch nicht in der vom Landgericht München I zugesprochenen Höhe.