OLG Naumburg - Beschluss vom 05.09.2002
1 Ws 381/02
Normen:
StPO § 111a ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ns 123/02

OLG Naumburg - Beschluss vom 05.09.2002 (1 Ws 381/02) - DRsp Nr. 2002/17506

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 381/02

DRsp Nr. 2002/17506

»Hat das Amtsgericht - Strafrichter bzw. Schöffengericht - über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss entschieden, und ist gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung sowie gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, behandelt das Berufungsgericht, dem die Akten nach § 321 S. 2 StPO vorgelegt worden sind, die unerledigte Beschwerde als Aufhebungsantrag mit der Folge, dass gegen den Beschluss des Berufungsgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig ist (gegen OLG Stuttgart, NStZ 1990, 141, 142).«

Normenkette:

StPO § 111a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. Mai 2002 hatte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Halle-Saalkreis dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen. Mit Urteil vom 05. Juli 2002 verhängte der Strafrichter des Amtsgerichts Halle-Saalkreis gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und bestimmte eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, von der Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C ausgenommen wurden. Mit Beschluss vom selben Tage hob das Amtsgericht den Beschluss des Ermittlungsrichters auf, soweit er die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse C betrifft.