OLG Naumburg - Beschluss vom 29.11.2001
1 Ss (B) 251/01
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 § 73 Abs. 2 § 74 § 74 Abs. 2 § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 3 ; GVG § 121 Abs. 2 § 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Vorinstanzen:
AG Zerbst, - Vorinstanzaktenzeichen 8 OWi 475/00

OLG Naumburg - Beschluss vom 29.11.2001 (1 Ss (B) 251/01) - DRsp Nr. 2002/5873

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 251/01

DRsp Nr. 2002/5873

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 § 73 Abs. 2 § 74 § 74 Abs. 2 § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 3 ; GVG § 121 Abs. 2 § 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

Für die Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 03. April 2001 kommt es darauf an, ob die vom Betroffenen mit der Vertretung bevollmächtigte Verteidigerin für den in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen die Erklärung, die Fahrereigenschaft werde nicht bestritten und der Betroffene werde sich im Übrigen nicht zur Sache einlassen, mit der Folge abgeben konnte, dass diese als Erklärung des Betroffenen i. S. d. § 73 Abs. 2 OWiG zu werten ist.

Nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen hatte der Betroffene seiner Verteidigerin Vollmacht zu seiner Vertretung - auch in der Hauptverhandlung - und dazu erteilt, Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen. Als der Betroffene am 03. April 2001 zum Hauptverhandlungstermin des Amtsgerichts unentschuldigt nicht erschien, beantragte die Verteidigerin, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und erklärte für den Betroffenen, dass die Fahrereigenschaft nicht bestritten und der Betroffene sich im Übrigen nicht zur Sache einlassen werde.