OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.09.2001
Ws 1065/01
Normen:
StGB § 67g Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nbg.-Fth. - BwR 13 KLs 750 Js 65104/00 ,

OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.09.2001 (Ws 1065/01) - DRsp Nr. 2002/3930

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.09.2001 - Aktenzeichen Ws 1065/01

DRsp Nr. 2002/3930

»Trunkenheit im Verkehr ist weder nach Art noch Gewicht der schweren Brandstiftung vergleichbar und kann nicht als Hinweis auf die Wiederkehr der früheren gefährlichen Verhaltensweise und Grund für den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus herangezogen werden.«

Normenkette:

StGB § 67g Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.01.2001 wurde die Unterbringung des Beschuldigten R F in einem psychiatriscnen Krankenhaus angeordnet. Zugleich wurde die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Zugrunde lag, daß der Verurteilte, der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist, am 28.01.2000 nach einer Auseinandersetzung mit seiner Bekannten, diese mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und sich weigerte, die Wohnung von Frau zu verlassen. Als die Geschädigte daraufhin zu einer Nachbarin flüchtete, um die Polizei zu verständigen, zündete der Verurteilte in der Wohnung von Frau die sich in einem Mehrfamilienhaus befindet, den Vorhang über der Wohnzimmertüre an, um die Wohnung zu zerstören. Das Feuer, das sich in der gesamten Wohnung ausbreitete, konnte durch die Polizei gelöscht werden.