OLG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2001
4 U 2450/01
Normen:
HPflG § 1 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 275
NJW-RR 2002, 449
NZV 2002, 127
OLGReport-Nürnberg 2002, 127
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 9101/00

OLG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2001 (4 U 2450/01) - DRsp Nr. 2002/335

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 4 U 2450/01

DRsp Nr. 2002/335

»1. Die bloße Anwesenheit eines erwachsenen Fußgängers auf einem unmittelbar neben den Bahngleisen verlaufenden Trampelpfad verpflichtet den Lokomotivführer nicht zur Abgabe eines Warnsignals. 2. Die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers nach § 1 Abs. 1 HPflG tritt hinter dem Verschulden eines Fußgängers, der - ohne auf die Bahn zu achten - verbotswidrig die Gleise betritt, vollständig zurück.«

Normenkette:

HPflG § 1 Abs. 1, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, das nach § 4 HPflG zu berücksichtigende Mitverschulden des Getöteten, der trotz eines Warnsignals die Bahngleise betreten habe, wiege so schwer, daß eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente überzeugen den Senat nicht davon, daß auf Seiten der Beklagten ein für den Unfall ursächlich gewordenes Fehlverhalten vorgelegen hat, das deren (Mit-) Haftung nach §§ 1 Abs. 1, 4 HPflG bzw. § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte.

Im einzelnen gilt folgendes: