OLG Nürnberg - Urteil vom 28.10.1988 (1 U 1144/88) - DRsp Nr. 1994/12982
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.10.1988 - Aktenzeichen 1 U 1144/88
DRsp Nr. 1994/12982
Bei nebelbedingten schlechten Sichtverhältnissen gilt der Vertrauensgrundsatz nur in eingeschränktem Umfang. Der Vorfahrtberechtigte muß sich vielmehr unter solchen Umständen aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr durch entsprechende Verringerung der Fahrgeschwindigkeit auch darauf einstellen, daß die wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sein Herannahen nur schlecht erkennen können (hier: Abwägung der Haftungsanteile bei Nebelkollision zwischen einem in die Vorfahrtstraße einbiegenden Schulbus und einem auf der Vorfahrtstraße mit überhöhter Geschwindigkeit herankommenden Pkw mit nachfolgenden weiteren Auffahrunfällen infolge teilweise unzureichender Absicherung der Unfallstelle).