OLG Oldenburg - Beschluß vom 08.02.1991 (Ss 27/91 - 15 Js 28955/89) - DRsp Nr. 1994/13130
OLG Oldenburg, Beschluß vom 08.02.1991 - Aktenzeichen Ss 27/91 - 15 Js 28955/89
DRsp Nr. 1994/13130
Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem elfjährigen Radfahrer auch nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2aStVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, jederzeit mit Unbesonnenheiten zu rechnen und praktisch in Bremsbereitschaft zu gehen. Erfordert bei 7 bis 8jährigen die vermutete Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr noch eine besondere Fahrweise und erhöhte Aufmerksamkeit, so gilt dies bei älteren Kindern nur dann, wenn beispielsweise unsicheres oder gar verkehrswidriges Verhalten vorliegen.