OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.11.1991 (1 Ss 548/91) - DRsp Nr. 1994/13410
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.11.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 548/91
DRsp Nr. 1994/13410
1. An Fußgängerüberwegen über Straßenbahnschienen, die nicht durch Zeichen 201 StVO (Andreaskreuz) gesichert sind, gelten die Vorschriften der StVO, insbesondere auch § 3StVO.2. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter von 8-9 Jahren ist nicht ohne weiteres mit einem unbesonnenen Verhalten im Straßenverkehr zu rechnen; dazu müssen im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.