OLG Oldenburg - Urteil vom 07.05.2001
15 U 6/01
Fundstellen:
SP 2002, 56
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1152/99

OLG Oldenburg - Urteil vom 07.05.2001 (15 U 6/01) - DRsp Nr. 2011/8047

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 15 U 6/01

DRsp Nr. 2011/8047

Auf die Berufung und die Anschlußberufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 15. Dezember 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vorprozessual gezahlten Betrag von 120.000,-- DM und den am 03.01.2001 gezahlten Betrag von 80.000,-- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000,-- DM nebst 4 % Zinsen auf 120.000,-- DM für die Zeit vom 21.12.1999 bis zum 03.01.2001 und 4 % Zinsen auf 40.000,-- DM ab dem 04.01.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,-- DM, beginnend am 01.05.1998 zu zahlen, wobei rückständige Beträge sofort, zukünftige Beträge jeweils monatlich im voraus zu zahlen sind.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 28.04.1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.