OLG Oldenburg - Urteil vom 28.09.2001
6 U 90/01
Normen:
BGB § 839 ; NStrG § 10 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 128
MDR 2002, 216
OLGReport-Oldenburg 2002, 7
VRS 102, 21
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 0 3564/99

OLG Oldenburg - Urteil vom 28.09.2001 (6 U 90/01) - DRsp Nr. 2002/350

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 6 U 90/01

DRsp Nr. 2002/350

»Gemeinden sind an Sonn- und Feiertagen regelmäßig nicht verpflichtet vor 09.00 Uhr morgens die Straßen zu streuen«

Normenkette:

BGB § 839 ; NStrG § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Streupflicht in Anspruch.

Die ortskundige Klägerin befuhr am Sonntag, dem 08. Februar 1998, mit ihrem Fahrrad die L... in H... in Richtung Ortsmitte. Beim Durchfahren einer Rechtskurve rutschte sie auf der eisglatten Straße aus und kam zu Fall. Wegen der Örtlichkeit im einzelnen wird auf die bei der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 50, 51) Bezug genommen. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz eine doppelte Beckenringfraktur, hatte erhebliche Schmerzen und war nach mehr als einem Jahr noch immer nicht beschwerdefrei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 20.000, DM und Feststellung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Amtspflichtverletzung liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem Unfallort nicht um eine "gefährliche" Stelle gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und