OLG Oldenburg - Urteil vom 30.06.1998 (5 U 46/8) - DRsp Nr. 1999/5644
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 5 U 46/8
DRsp Nr. 1999/5644
Bei normaler Sicht und einsehbarer Strecke von 250 m hat ein vor einem Grundstück einbiegender Lkw-Fahrer keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Im Falle einer Kollision mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr spricht aber der 1. Anschein für einen Sorgfaltsverstoß des Lkw-Fahrers.