OLG Rostock vom 11.06.1998
1 U 49/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 5 Abs. 4 S. 2, § 14 Abs. 1 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
SP 1998, 455

OLG Rostock - 11.06.1998 (1 U 49/97) - DRsp Nr. 1999/1808

OLG Rostock, vom 11.06.1998 - Aktenzeichen 1 U 49/97

DRsp Nr. 1999/1808

1. Der alleinige Gesellschafter einer GmbH ist im Rahmen gewillkürter Prozeßstandschaft berechtigt, die Rechte der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen, weil er als alleiniger Gesellschafter ein zumindest wirtschaftliches Interesse an der Prozeßführung hat. 2. Beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, so ist ein etwaiges Türöffnen zu berücksichtigen. 3. In Fällen, in denen die Tür des haltenden Fahrzeuges erst bei Passieren des vorbeifahrenden Fahrzeugs oder kurz davor geöffnet wurde, bewegen sich die von den Gerichten den haltenden Fahrzeugen zugemessenen Haftungsanteile je nach dem Einzelfall in dem Bereich zwischen 1/3 und 2/3 - hier 1/2 -.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 5 Abs. 4 S. 2, § 14 Abs. 1 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen
SP 1998, 455