OLG Rostock - Beschluss vom 27.04.2001
2 Ss (OWi) 23/01 I 58/01
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Stralsund - 545 Js 15696/00 OWi,
AG Bergen/Rügen - 11 OWiG 417/00,

OLG Rostock - Beschluss vom 27.04.2001 (2 Ss (OWi) 23/01 I 58/01) - DRsp Nr. 2001/16583

OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 23/01 I 58/01

DRsp Nr. 2001/16583

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Bergen/Rügen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO " zu einer Geldbuße in Höhe von 120 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Gegen diese in seiner Abwesenheit (§ 73 Abs. 3 OWiG) verkündete Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, das mit am 12.12.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidiger eingelegt und nach der am 15.01.2001 erfolgten Zustellung des schriftlichen Urteils mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.02.2001, der beim Gericht am selben Tage eingegangen ist, unter Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet worden ist.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch einen - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, da die Urteilsgründe weder den Schuld- noch den Rechtsfolgenausspruch tragen.

1.