OLG Saarbrücken - Beschluß vom 10.07.1991
Ss (B) 32/91
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 399

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 10.07.1991 (Ss (B) 32/91) - DRsp Nr. 1997/1228

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 10.07.1991 - Aktenzeichen Ss (B) 32/91

DRsp Nr. 1997/1228

1. Aus der Formulierung von § 2 BKatV folgt, daß die Anordnung eines Fahrverbots bei bestimmten Verkehrsverstößen zur Regel werden sollte. Dies ist auch zulässig, da die Grenze des gem. § 25 StVG eingeräumten Rechtsfolgeermessens erhalten bleibt. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in einem Fall der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (Abstand von nur rd. 6,50 m über eine Strecke von mindestens 300 m bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h) eine grobe Pflichtverletzung angenommen und ein Fahrverbot verhängt wird.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1991, 399