OLG Saarbrücken - Beschluß vom 24.10.1988 (Ss (Z) 296/87 (177/87)) - DRsp Nr. 1997/1231
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24.10.1988 - Aktenzeichen Ss (Z) 296/87 (177/87)
DRsp Nr. 1997/1231
Wird eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein Zusatzschild "Lärmschutz" ergänzt, so ist dieses ohne Einfluß auf den Regelungsgehalt der Geschwindigkeitsbeschränkung. Deren Wirksamkeit wird daher durch die vorschriftswidrige Ausgestaltung des Zusatzschildes nicht berührt.