OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.01.1989
4 Ss 681/88
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 203

OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.01.1989 (4 Ss 681/88) - DRsp Nr. 1997/1235

OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 4 Ss 681/88

DRsp Nr. 1997/1235

1. Die lediglich formelhafte Einlassung, der Betroffene "wisse von nichts" ist keine Teileinlassung zur Sache, so daß hieraus keine Schlüsse gezogen werden können. 2. Allein daraus, daß der Betroffene auch nach Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeuglenker nicht namhaft gemacht habe, kann nicht daraus geschlossen werden, daß er selbst einen Verkehrsverstoß begangen hat.

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen
NZV 1989, 203