I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 03. März 1998 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 60,00 DM verurteilt.
Es hat festgestellt:
Der Betroffene befuhr mit einem Elektromobil der Marke Daimler Benz Pkw am 25. August 1997 um 14.38 Uhr die Bundesstraße 10 in Stuttgart auf Höhe der H.-Brücke in Richtung Esslingen. Die für diese Strecke durch Zeichen 274 zur StVO angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Pkws auf 80 km/h war mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehen. Der Betroffene, der die Strecke gut kannte, überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit infolge vermeidbarer Unachtsamkeit um mindestens 16 km/h.
II.
Die vom Senat in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWG n.F.) zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWG n.F.) zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWG.
1.
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