OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.2008
1 Ss 187/08
Fundstellen:
DAR 2008, 654
NStZ 2009, 296
NZV 2009, 95
VRS 115, 209
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 OWi 25 Js 30138/07

OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.2008 (1 Ss 187/08) - DRsp Nr. 2008/23488

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ss 187/08

DRsp Nr. 2008/23488

Gründe:

I. Das Amtsgericht Heilbronn hat den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons durch Halten des Hörers zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Es hat festgestellt:

Der Betroffene befuhr am 15. Juni 2007 gegen 10:10 Uhr mit einem Lkw ... auf Gemarkung ... die BAB A6. Auf Höhe des Streckenkilometers ... benutzte er - in Kenntnis der Verbotswidrigkeit - das in die Handyvorrichtung des Fahrzeugs eingelegte Mobiltelefon, indem er das mittels einer Spange am rechten Ohr befestigte und über eine Bluetooth-Verbindung (Funkvernetzung über kurze Distanz) mit dem Mobiltelefon verbundene Headset mit der rechten Hand hielt.

II. Die vom Einzelrichter des Bußgeldsenats zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 Nr.1 OWiG) zugelassene und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragene (§ 80 a Abs. 3 S. 1 OWiG) Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch.