OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2012
7 U 54/12
Normen:
AEUV § 267 Abs. 3; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 527/11

OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2012 (7 U 54/12) - DRsp Nr. 2013/20404

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 7 U 54/12

DRsp Nr. 2013/20404

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.3.2012 (16 O 527/11) wird

zurückgewiesen.
2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens. 5.118,74 €

Normenkette:

AEUV § 267 Abs. 3; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Gem. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO nimmt der Senat zur Begründung der vorliegenden Entscheidung auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 16.5.2012 Bezug.

Im Hinblick auf die Stellungnahme des Klägers zum genannten Hinweisbeschluss ergänzend ist auszuführen:

1. Der Senat bleibt nach nochmaliger Überprüfung bei seiner Auffassung, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht weder an einem formalen noch einem inhaltlichen Mangel leidet. Sie war deshalb geeignet, den Lauf der Widerspruchsfrist nach Übermittlung der erforderlichen Informationen an den Kläger in Gang zu setzen.

2. Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. (sog. "Policenmodell") nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.5.2012 Bezug genommen.