OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.04.1993 (2 Ss 156/93) - DRsp Nr. 1994/13366
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 156/93
DRsp Nr. 1994/13366
1. Unterläßt ein Bauunternehmer es, die Verlängerung einer befristeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs.6 StVO zu beantragen, so ist ein derartiges Unterlassen nicht nach § 49 Abs.4 Nr.3 StVO bußgeldbewehrt.2. Es ist im Einzelfall durch Auslegung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu ermitteln, ob dieser auch die Pflicht entnommen werden kann, baustellensichernde Einrichtungen unabhängig vom Abschluß der Bauarbeiten nach Ablauf der bestimmten Frist zu beseitigen.