OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.04.1993
2 Ss 156/93
Normen:
StVO § 45 Abs. 6, § 49 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 447
VRS 85, 381

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.04.1993 (2 Ss 156/93) - DRsp Nr. 1994/13366

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 156/93

DRsp Nr. 1994/13366

1. Unterläßt ein Bauunternehmer es, die Verlängerung einer befristeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs.6 StVO zu beantragen, so ist ein derartiges Unterlassen nicht nach § 49 Abs.4 Nr.3 StVO bußgeldbewehrt. 2. Es ist im Einzelfall durch Auslegung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu ermitteln, ob dieser auch die Pflicht entnommen werden kann, baustellensichernde Einrichtungen unabhängig vom Abschluß der Bauarbeiten nach Ablauf der bestimmten Frist zu beseitigen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 6, § 49 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen
NZV 1993, 447
VRS 85, 381