OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.05.2012
4 Ss 40/12
Normen:
StVO § 12 Abs. 4; StVO § 12 Abs. 4 Buchst. a;
Fundstellen:
VRS 2012, 179
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 72476/11

OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.05.2012 (4 Ss 40/12) - DRsp Nr. 2012/14141

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 4 Ss 40/12

DRsp Nr. 2012/14141

Das Halteverbotszeichen Nr. 283 der StVO, das mit Zusatzzeichen "↑15 m↑" versehen ist, unterbricht eine zuvor durch Zeichen 315 der StVO eingeräumte Erlaubnis, teilweise auf dem Gehweg zu parken, nur für den räumlichen Bereich der 15 m-Verbotsstrecke, so dass danach auf dem Gehweg geparkt werden darf.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2011

a u f g e h o b e n .

Der Betroffene wird

f r e i g e s p r o c h e n .

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4; StVO § 12 Abs. 4 Buchst. a;

Gründe:

I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zu der Geldbuße von 15,-- € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, durch die er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.