OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.06.2002
2 Ss 166/02
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 § 80 Abs. 4 S. 3 § 80 a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 541
VRS 104, 65
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 14198/01
AG Freudenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen AK 11/02

OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.06.2002 (2 Ss 166/02) - DRsp Nr. 2002/14548

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 166/02

DRsp Nr. 2002/14548

»Wer bei der Beladung eines Kraftfahrzeugs mit Holz, das er sodann im öffentlichen Straßenverkehr lenken will, keine Kenntnisse über das spezifische Gewicht beeinflussende Faktoren wie "Hiebzeit", Feuchtigkeit usw. hat, darf nicht, um das zulässige Gesamtgewicht maximal auszunutzen, so viel wie möglich laden bis die Überladung "ins Auge springt". Vielmehr gilt es umgekehrt, weniger als zuviel zu laden oder in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeugs durchzuführen.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 § 80 Abs. 4 S. 3 § 80 a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Lkws mit Anhänger mit einer Überladung um 8.829 kg (= 22,07 %)" - soweit an späterer Stelle im Urteil (Seite 4, Bl. 40 der Akten) "22,7" % steht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - zu der Geldbuße von 200,00 EURO verurteilt.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

2. Die Verfahrensrügen der Versagung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sind nicht in ausreichender Form ausgeführt.