OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.02.2002
4 Ws 38/02
Normen:
StPO § 111a § 304 Abs. 1 § 305 S. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 279
VRS 102, 381
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 20197/00
AG Künzelsau, - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 20197/00

OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.02.2002 (4 Ws 38/02) - DRsp Nr. 2002/6841

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 4 Ws 38/02

DRsp Nr. 2002/6841

»Eine Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, ist nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Beschwerde statthaft.«

Normenkette:

StPO § 111a § 304 Abs. 1 § 305 S. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Künzelsau verurteilte den Angeklagten am 31 Oktober 2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Am selben Tag beschloss es die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO sowie die Beschlagnahme des Führerscheins.