OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2002
4 Ss 71/02
Normen:
StVO § 35 Abs. 1 § 35 Abs. 8 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 366
NJW 2002, 2118
NZV 2002, 410
VRS 103, 445
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 Js 17746/01

OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2002 (4 Ss 71/02) - DRsp Nr. 2002/11084

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 4 Ss 71/02

DRsp Nr. 2002/11084

»Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.«

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 1 § 35 Abs. 8 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.