OLG Stuttgart - Urteil vom 14.03.1989
10 U 71/88
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 12.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 81/86

OLG Stuttgart - Urteil vom 14.03.1989 (10 U 71/88) - DRsp Nr. 2011/7945

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 10 U 71/88

DRsp Nr. 2011/7945

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und mit Gründen versehene Berufung der Beklagten ist zulässig, kann aber nur teilweise zum Erfolg führen.

Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil alle Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände ausführlich gewürdigt. Es hat berücksichtigt, dass mit der dem Verletzten nach § 847 Abs. 1 BGB zustehenden "billigen Entschädigung in Geld" grundsätzlich nicht nur die bereits eingetretenen, sondern auch alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung absehbaren künftigen immateriellen Beeinträchtigungen durch die verbliebenen Dauerfolgen abgegolten sind, nicht dagegen eventuelle Spätschäden, mit deren Eintritt derzeit nicht gerechnet werden muss. Insoweit ist den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird, nichts hinzuzufügen.