OLG Stuttgart - Urteil vom 31.10.2002
19 U 257/01
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 402/01

OLG Stuttgart - Urteil vom 31.10.2002 (19 U 257/01) - DRsp Nr. 2011/8058

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 19 U 257/01

DRsp Nr. 2011/8058

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 22.11.2001 - 2 O 402/01 - wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld insgesamt weitere 17.895,22 EUR (35.000,- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.9.2001 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

5. Streitwert der Berufung: 7.669,38 EUR (15.000,- DM)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Auf Grund der erlittenen Verletzungen und deren Folgen, die in dem angegriffenen Urteil sehr sorgfältig und umfassend dargestellt wurden und auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 ZPO a.F. verweist, hält der Senat unter Hinweis auf BGH (R+S 1995, 137) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.677,51 EUR (60.000,- DM) für angemessen. Die zitierte Entscheidung betrifft einen vergleichbaren Fall, bei dem der BGH trotz Geltendmachung eines immateriellen Vorbehalts ein Schmerzesgeld von indexiert 30.815,- EUR (60.270,- DM) zugesprochen hat.