OLG Thüringen - Beschluss vom 01.12.2003
1 Ss 40/03
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
VRS 106, 301
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 18.11.2002

OLG Thüringen - Beschluss vom 01.12.2003 (1 Ss 40/03) - DRsp Nr. 2005/20692

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 40/03

DRsp Nr. 2005/20692

»Wird ein Betroffener von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, ist für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann kein Raum, wenn der zum Termin geladene Verteidiger gleichfalls nicht erscheint.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Mit Bußgeldbescheid vom 03.04.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 33 km/h ein Bußgeld von 115,- EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt.

Auf den rechtzeitigen Einspruch bestimmte das Amtsgericht Gera Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.11.2002. Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 beantragte der Betroffene durch seine Verteidiger, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 11.11.2002 durch das Amtsgericht entsprochen.

Nachdem am 18.11.2002 weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen war, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Gera vom 18.11.2002 wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist.