I. Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 03.02.2003 wurden gegen den Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 250,- EUR angeordnet sowie ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das zuständige Amtsgericht Gera Hauptverhandlungstermin auf den 17.06.2003 an. In der Ladung zum Termin wurde der Betroffene gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt.
Das Amtsgericht Gera verwarf den Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 17.06.2003 nach § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war. Noch vor der am 16.07.2003 erfolgten Zustellung des Urteils an den Betroffenen legte der Verteidiger rechtswirksam Rechtsbeschwerde ein und begründete diese auch innerhalb der bis zum 18.08.2003 laufenden Begründungsfrist.
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