OLG Thüringen - Beschluss vom 10.10.2003
1 Ss 220/03
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
VRS 106, 299
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 17.06.2001

OLG Thüringen - Beschluss vom 10.10.2003 (1 Ss 220/03) - DRsp Nr. 2005/20696

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 220/03

DRsp Nr. 2005/20696

»Bei der Rüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG (Ablehnung eines Antrages auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen) muss der Beschwerdeführer genau darlegen, dass sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und dass der Tatrichter unter keinen Umständen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachaufklärung hätte erwarten dürfen.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 ;

Gründe:

I. Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 03.02.2003 wurden gegen den Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 250,- EUR angeordnet sowie ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das zuständige Amtsgericht Gera Hauptverhandlungstermin auf den 17.06.2003 an. In der Ladung zum Termin wurde der Betroffene gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt.

Das Amtsgericht Gera verwarf den Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 17.06.2003 nach § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war. Noch vor der am 16.07.2003 erfolgten Zustellung des Urteils an den Betroffenen legte der Verteidiger rechtswirksam Rechtsbeschwerde ein und begründete diese auch innerhalb der bis zum 18.08.2003 laufenden Begründungsfrist.