OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.03.2001
1 Ws 83/01
Normen:
StVO § 18 Abs. 8 ; StPO § 173 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 308
NZV 2001, 387
Vorinstanzen:
StA Frankenthal (Pfalz) - 5318 Js 632/00 ,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.03.2001 (1 Ws 83/01) - DRsp Nr. 2001/9729

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 83/01

DRsp Nr. 2001/9729

»1. Wer nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahnlauf der Überholspur zum Stehen gekommen ist, muss grundsätzlich sein Fahrzeug, sofort entfernen und auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO erlaubt es in einem solchen Fall nicht, zunächst nur die Unfallstelle abzusichern und die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten. 2. Das Oberlandesgericht kann weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anordnen, wenn diese in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat unvollständig ermittelt hat und umfangreiche Nachforschungen notwendig sind.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 8 ; StPO § 173 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist die Ehefrau des bei einem Verkehrsunfall am auf der BAB 65 bei Neustadt an der Weinstraße ums Leben gekommenen V B.