OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.07.2002
1 Ss 107/02
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 43 Abs. 2 § 346 Abs. 1 § 346 Abs. 2 § 349 Abs. 1 ;

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.07.2002 (1 Ss 107/02) - DRsp Nr. 2003/1278

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 107/02

DRsp Nr. 2003/1278

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 43 Abs. 2 § 346 Abs. 1 § 346 Abs. 2 § 349 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 25. September 2001, mit dem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 44 km/h eine Geldbuße von 310 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden ist, durch Urteil vom 8. April 2002 gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen am 20. April 2002, seinem Verteidiger am 22. April 2002 zugestellt worden, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist dem Gericht am 26. April zugegangen. Durch Beschluss vom 28. Mai 2002, dem Betroffenen am 3. Juni 2002 zugestellt, hat die Bußgeldrichterin die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt.

Der Rechtsbehelf führt zwar zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist.