OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.11.2001
1 Ss 152/01
Normen:
StPO § 325 § 251 Abs. 2 § 354 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
StA Landau - 7082 Js 1292/00 ,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.11.2001 (1 Ss 152/01) - DRsp Nr. 2002/1596

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 152/01

DRsp Nr. 2002/1596

»Anforderungen an Identifizierung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei Wahlgegenüberstellung mit Zeugen für unterschiedliche Einzeltaten.«

Normenkette:

StPO § 325 § 251 Abs. 2 § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen und unter Einbeziehung der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 10. August 2000 (4038 Js 4085/00) auf eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 65 DM erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am Nachmittag des 14. Oktober 1998 in Supermärkten, die in Bad Bergzabern, Annweiler und Edenkoben gelegen sind, Kunden Geldbörsen entwendet. Seine Überzeugung von der Täterschaft stützt die Kammer auf Aussagen von Tatzeugen, die den Angeklagten bei einer Gegenüberstellung und in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben wollen, sowie auf die gleichartige Begehungsweise in allen sechs Fällen.