OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.07.1998 (1 Ss 173/98) - DRsp Nr. 1999/1831
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 173/98
DRsp Nr. 1999/1831
»1. Einfache Fahrlässigkeit als Folge einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit kann die Annahme einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ausschließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehlleistung ihrerseits auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (im Anschluß an BGHSt 43, 241).2. Wer als Führer eines Personenkraftwagens außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) schneller als 100 km/h fährt und dabei im Bereich von Straßeneinmündungen das die generell zulässige Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen 274 übersieht, handelt regelmäßig grob nachlässig oder gleichgültig.«