OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.01.2002
1 Ss 271/01
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 182
NStZ-RR 2002, 223

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.01.2002 (1 Ss 271/01) - DRsp Nr. 2002/6003

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 271/01

DRsp Nr. 2002/6003

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 64 km/h zu einer Geldbuße von 650,-- DM und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der fünfmal einschlägig vorbelastete Betroffene am 9. Mai 2001 um 3.17 Uhr auf der Autobahn A 61 in der Gemarkung Frankenthal (Pfalz) bei Kilometer 351,5 in Fahrtrichtung Koblenz mit dem PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: MZ -LC 13, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl die dort durch Verkehrszeichen 274 wegen einer Tagesbaustelle mehrfach und beidseitig der Fahrbahn ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der ein Toleranzabzug von 20 % berücksichtigt sei, errechne sich aus einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines nachfahrenden Polizeistreifenwagens durch einen nicht justierten Tachometer. Das Polizeifahrzeug sei dem PKW des Betroffenen auf einer Strecke von 3 000 m bei gleichbleibendem Abstand und unverminderter Geschwindigkeit gefolgt.

Die gegen das Urteil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.