OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.07.1991
1 U 30/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 1708
NZV 1992, 76
VersR 1993, 218
r+s 1993, 248

OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.07.1991 (1 U 30/91) - DRsp Nr. 1994/13679

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 1 U 30/91

DRsp Nr. 1994/13679

1. Es wird offengelassen, ob das Überfahren eines Stoppschildes im Hinblick auf die grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls generell mit einem Rotlichtverstoß gleichgesetzt werden kann. 2.a) Ein Wartepflichtiger, der an einem Stoppschild nicht einmal den Versuch macht, seiner Wartepflicht zu genügen, sondern seine Fahrt ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von bevorrechtigtem Verkehr fortsetzt, mißachtet - wie beim Rotlichtverstoß - eine der wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs und legt ein objektiv als grob fahrlässig zu wertendes Verkehrsverhalten an den Tag. 2.b) Der Verkehrsverstoß, der darin liegt, daß ein Wartepflichtiger an einem Stoppschild nicht einmal den Versuch gemacht hat, seiner Wartepflicht zu genügen, sondern seine Fahrt ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von bevorrechtigtem Verkehr fortgesetzt hat, ist auch subjektiv in erheblichem Maße vorwerfbar und schlechthin unentschuldbar und grob fahrlässig, wenn der Fahrer bei Annäherung an die Unfallkreuzung über eine Strecke von nahezu 250 bis 300 m an einer Reihe von Hinweis- und Gebotszeichen vorbeigefahren ist, von denen jedes einzelne ihm bei gebotener Aufmerksamkeit ausreichend Warnung hätte sein können.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;

Hinweise:

Berufungsentscheidung zu LG Zweibrücken vom 10.2.1990 (1 O 1324/90) VersR 1991, 804

Fundstellen
NJW 1992, 1708