BGH - Beschluss vom 11.04.2018
4 StR 446/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 21; StGB § 20; StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 238
StV 2019, 232
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.05.2017

Ordnungsgemäße Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts in einem Verfahren bzgl. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung; Anforderungen an die Ausführungen zum Vorliegen einer Hypersexualität sowie einer leichten Intelligenzminderung

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 StR 446/17

DRsp Nr. 2018/8451

Ordnungsgemäße Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts in einem Verfahren bzgl. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung; Anforderungen an die Ausführungen zum Vorliegen einer Hypersexualität sowie einer "leichten Intelligenzminderung"

Bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB handelt es sich bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Ausführungen des Tatgerichts zum Vorliegen einer Hypersexualität des Angeklagten halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht so wiedergegeben hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Tenor

1. 2.