KG - Beschluss vom 23.08.2018
3 Ws (B) 217/18 - 122 Ss 99/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; StVO § 23 Abs. 1b S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 311 OWi 468/18

Ordnungswidrigkeit des Benutzens eines elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO nach manueller Abschaltung des Motors

KG, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 217/18 - 122 Ss 99/18

DRsp Nr. 2018/11928

Ordnungswidrigkeit des Benutzens eines elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO nach manueller Abschaltung des Motors

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Mai 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Stellung genommen hat:

"Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass die in § 23 Abs. 1b StVO normierte Ausnahme von dem Benutzungsverbot elektronischer Geräte nach § 23 Abs. 1a StVO ihrerseits gemäß § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO nur dann eine Ausnahme findet, wenn der Motor über die Start-Stopp-Funktion abgeschaltet wird. Die - hier festgestellte - manuelle Abschaltung des Motors begründet eine derartige Ausnahme nicht. Soweit die Situation mit derjenigen vergleichbar ist, die für den Gesetzgeber bei Abschalten des Motors über die Start-Stopp-Funktion besteht (vgl. hierzu BR-Drucks. 556/17 S. 28), handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die nicht geschlossen werden kann, weil es sich hierbei um eine nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende Ausdehnung des Tatbestandes handeln würde (vgl. auch OLG Bamberg NZV 2007, 49 ff.). Ob sich das Amtsgericht hieran gehalten hat, ist eine die Zulassung nicht gebietende Frage des Einzelfalles."