Ordnungswidrigkeiten

Autor: Bister

Falsches Parken und Halten ist bußgeldbewehrt nach § 49 Abs. 1 Ziffer 12 und 13 StVO; § 24 StVG.

Bei der Bußgeldbemessung sind die Nummern 51 ff. des Verwarn- und Bußgeldkatalogs heranzuziehen. Eine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt bei einem Verstoß gegen § 12 StVO.

Der Verwarn- und Bußgeldkatalog geht von fahrlässiger Begehungsweise aus und sieht bei Vorsatztateneine Erhöhung der Geldbuße vor. Das AG Hannover (AG Hannover, Urt. v. 22.06.1995 - 214-213/95, DAR 1995, 458) sieht beim Parkverstoß Vorsatz als Regelfall an, der im Bußgeldkatalog bereits eingearbeitet ist und somit nicht zur Vorsatzerhöhung führt.

Gemäß § 49 StVO sind i.S.d. § 24 StVG bußgeldbedroht vorsätzliche und fahrlässige Begehungen des Haltens oder Parkens nach §§ 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, 3b Satz 1, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a-6 StVO, weiterhin Verstoß gegen § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 -10 StVO.

Außer dem Fahrer kann der Halter Täter sein. Regelmäßig wird dementsprechend auch der Halter für Park- und Halteverstöße zur Verantwortung gezogen. Allerdings scheidet die Halterhaftung aus beim Parken in der Umweltzone, denn die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO ist eine Bestimmung des fließenden Verkehrs (AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.07.2009 - 994 OWi 5/09, NStZ-RR 2009, 353).