OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2003
3 Ss OWi 309/03
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Minden/Westfalen - 22.01.2003,

Ordnungswidrigkeitentatbestand, Fehlen, Lücke; Urteilsgründe, Nachfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 309/03

DRsp Nr. 2003/14238

Ordnungswidrigkeitentatbestand, Fehlen, Lücke; Urteilsgründe, Nachfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

»Zur Frage der Auswirkungen, wenn der Tatrichter den verwirklichten Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht anführt, zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren und zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat durch Urteil vom 22.01.2003 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 175,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das Amtsgericht hat zur Person des Betroffenen festgestellt, dass er sechs einschlägige Voreintragungen aufweist.

Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: