OVG Berlin - Beschluß vom 09.07.1998 (7 K 67.96) - DRsp Nr. 1999/10050
OVG Berlin, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 7 K 67.96
DRsp Nr. 1999/10050
1. Eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4BRAGO entsteht auch im Falle einer Erörterung vor dem Berichterstatter oder Vorsitzenden gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1VwGO. 2. Die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4BRAGO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß zu einem Erörterungstermin gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1VwGO unter dem Aktenzeichen eines Verfahrens geladen worden ist, die durchgeführte Erörterung sich aber - im vorherigen Einverständnis der Parteien - auf ein weiteres rechtshängiges Verfahren erstreckt hat.