OVG Berlin - Beschluß vom 09.07.1998
7 K 67.96
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; VwGO § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 180
AnwBl 1999, 615
ZfS 1999, 131

OVG Berlin - Beschluß vom 09.07.1998 (7 K 67.96) - DRsp Nr. 1999/10050

OVG Berlin, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 7 K 67.96

DRsp Nr. 1999/10050

1. Eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht auch im Falle einer Erörterung vor dem Berichterstatter oder Vorsitzenden gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 2. Die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß zu einem Erörterungstermin gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter dem Aktenzeichen eines Verfahrens geladen worden ist, die durchgeführte Erörterung sich aber - im vorherigen Einverständnis der Parteien - auf ein weiteres rechtshängiges Verfahren erstreckt hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; VwGO § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
AGS 1998, 180
AnwBl 1999, 615
ZfS 1999, 131