OVG Hamburg - Beschluss vom 04.02.2003
3 Bs 479/02
Normen:
FeV § 17 Abs. 3 ; FeV § 46 Abs. 4 ; HmbVwVfG § 48 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VRS 105, 466
zfs 2004, 45
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 VG 4397/2002

OVG Hamburg - Beschluss vom 04.02.2003 (3 Bs 479/02) - DRsp Nr. 2008/892

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 3 Bs 479/02

DRsp Nr. 2008/892

»1. Die von einer örtlich unzuständigen Behörde aufgrund einer praktischen Prüfung, die der Bewerber entgegen § 17 Abs. 3 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle, sondern am Sitz einer Ferienfahrschule abgelegt hat, erteilte Fahrerlaubnis ist rechtswidrig.2. Die Beantwortung der Frage, ob bei einer praktischen Prüfung, die infolge einer Täuschung der Behörde über den Wohnsitz des Bewerbers nicht am Ort seiner Hauptwohnung, einer Großstadt, sondern nach Besuch einer dortigen Ferienfahrschule in einer Kleinstadt abgelegt worden ist, Bedenken gegen die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auch dann begründet sind, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seitdem nicht im Straßenverkehr aufgefallen ist, oder ob lediglich die Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 VwVfG in Betracht kommt, bleibt dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten.«

Normenkette:

FeV § 17 Abs. 3 ; FeV § 46 Abs. 4 ; HmbVwVfG § 48 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.