Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten, dass die G-Straße und die H-Straße streckenweise nur als Einbahnstraße (Verkehrszeichen 220, 267) benutzt werden dürfen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|