OVG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2007
3 Bf 333/04.Z
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 ; HWG § 13 ;
Fundstellen:
VRS 112, 304
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4303/00

OVG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2007 (3 Bf 333/04.Z) - DRsp Nr. 2008/6678

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 3 Bf 333/04.Z

DRsp Nr. 2008/6678

»1. Hat die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Einbahnstraßenregelung angeordnet, weil eine bauliche Veränderung der Straße zu einer Verengung der Fahrbahn und damit zu einer besonderen Gefahrenlage für den Begegnungsverkehr geführt hat, hängt die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht davon ab, dass auch die zugrundeliegende - nach dem Straßenrecht zu beurteilende - straßenbauliche Maßnahme rechtmäßig ist. 2. Der von der Einbahnstraßenregelung betroffene Verkehrsteilnehmer darf sich deshalb für eine effektive Rechtsverfolgung nicht auf die Anfechtung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung beschränken, sondern muss daneben die Verpflichtung der Wegebehörde erstreiten, die bauliche Veränderung der Straße rückgängig zu machen.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 ; HWG § 13 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten, dass die G-Straße und die H-Straße streckenweise nur als Einbahnstraße (Verkehrszeichen 220, 267) benutzt werden dürfen.