OVG Hamburg - Urteil vom 04.11.2002
3 Bf 23/02
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 ; StVO § 2 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 351
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VG 1279/2001

OVG Hamburg - Urteil vom 04.11.2002 (3 Bf 23/02) - DRsp Nr. 2008/874

OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 3 Bf 23/02

DRsp Nr. 2008/874

»1. Ein Verkehrsteilnehmer ist nur dann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er nach den Gesamtumständen des Einzelfalls glaubhaft macht, dass er von dem angefochtenen Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit betroffen wird.2. Soweit es um die Benutzungspflicht eines Radweges in Hamburg eht, reicht dazu nicht aus, dass dem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger bei gelegentlichen kurzfristigen Besuchen in Hamburg ein Fahrrad zur Verfügung steht und er mit diesem mitunter in der betreffenden Straße etwas erledigt.3. Die für einen Widerspruch geltende Jahresfrist beginnt nicht bereits für jedermann mit der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnehmer von der Regelung betroffen wird. In diesem Sinne "Betroffener" ist er solange nicht, als ihm die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.«

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2 ; StVO § 2 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Radwegebenutzungspflicht in der Eppendorfer Landstraße in Hamburg.