OVG Hamburg - Urteil vom 11.02.2002
3 Bf 237/00
Normen:
HmbVwVG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 104, 474
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 5271/98

OVG Hamburg - Urteil vom 11.02.2002 (3 Bf 237/00) - DRsp Nr. 2008/880

OVG Hamburg, Urteil vom 11.02.2002 - Aktenzeichen 3 Bf 237/00

DRsp Nr. 2008/880

»Für den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschleppens eines in einer Haltverbotszone geparkten Kraftfahrzeugs ist allein die Wirksamkeit der Verkehrszeichenregelung erheblich; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an.«

Normenkette:

HmbVwVG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der Kosten für das Abschleppen seines PKW herangezogen worden ist.

Der nicht in Hamburg wohnende Kläger parkte seinen PKW am 31. August 1998 im Junkersdamm. Diese Straße liegt in einem im Frühjahr 1991 eingerichteten Zonenhalteverbot, das sich in einer Länge von ca. 1 Kilometer bei einer maximalen Tiefe von ca. 250 Metern parallel zu den Abfertigungseinrichtungen des Flughafens Fuhlsbüttel erstreckt. Kraft entsprechender Ausschilderung ist nur Anwohnern sowie Benutzern einer Parkscheibe für die Dauer von 3 Stunden das Parken gestattet.

Ein Bediensteter der Beklagten veranlasste am 1. September 1998 das Abschleppen des Fahrzeugs durch ein privates Abschleppunternehmen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 machte die Beklagte für das Beiseiteräumen des Fahrzeugs Kosten in Höhe von insgesamt 213,30 DM geltend.