OVG Hamburg - Urteil vom 29.01.2008
3 Bf 253/04
Normen:
HmbVwVG § 14 lit. a ; HmbVwVG § 18 Abs. 1 lit. c ; HmbVwVG § 27 ; HmbVwVG § 15 ;
Fundstellen:
NZV 2008, 313
VRS 114, 316
zfs 2008, 415
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2192/04

OVG Hamburg - Urteil vom 29.01.2008 (3 Bf 253/04) - DRsp Nr. 2008/7511

OVG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 3 Bf 253/04

DRsp Nr. 2008/7511

»1. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein in einer mobilen Haltverbotszone abgestelltes Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, kommt es darauf an, ob das Haltverbot im Zeitpunkt dieser Anordnung wirksam besteht. 2. Das Erfordernis, eine mobile Haltverbotszone zur Begrenzung des Abschlepp- und Kostenrisikos der Verkehrsteilnehmer mit einer Vorlaufzeit einzurichten, ist erst für die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zu den Abschleppkosten von Bedeutung. 3. Muss ein Verkehrsteilnehmer nach den von ihm wahrgenommenen Umständen damit rechnen, dass eine Haltverbotszone, die für Filmarbeiten schon in der Vorwoche mit einem noch andauernden Gültigkeitszeitraum eingerichtet gewesen ist, mit Wochenbeginn - nach einem Verstellen der Haltverbotsschilder - wieder in Geltung gesetzt wird, ist es nicht unverhältnismäßig, ihn zu den Kosten des Beiseiteräumens seines Fahrzeugs aus dieser Zone heranzuziehen.«

Normenkette:

HmbVwVG § 14 lit. a ; HmbVwVG § 18 Abs. 1 lit. c ; HmbVwVG § 27 ; HmbVwVG § 15 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid für das Beiseiteräumen ihres Fahrzeugs.